4.5. Das Gericht hat aus all diesen Gründen keine Veranlassung, an der Richtigkeit der fachkundigen Einschätzung zu zweifeln. Sowohl die auf solche Fragen spezialisierte kantonale Fachbehörde (Dienststelle vif) als auch das BAFU halten die Abklärungen, Ergebnisse und Empfehlungen des Planerteams für vollständig und fachlich korrekt. Namentlich führen die Fachbehörden keine konkreten Beanstandungen an der Vorgehensweise, den Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Planerteams an. Wenn der Beschwerdeführer bezweifelt, dass sich der Kanton und der Bund eingehend mit seiner Situation in Y auseinandergesetzt hätten, ist dies rein spekulativ und durch nichts belegt.