Dieser Grenzwert wird sowohl von der Dienststelle vif als auch dem BAFU akzeptiert und entspricht einem schweizweit anerkannten Schutzziel (vgl. Bründl/Romang/Holthausen/Merz/Bischof, Hrsg. Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT, Risikokonzept für Naturgefahren - Leitfaden, TEIL A: Allgemeine Darstellung des Risikokonzepts, S. 43, abrufbar unter http://www.planat.ch/fileadmin/PLANAT/planat_pdf/alle_2012/2006-2010/PLANAT_2009_-_Risikokonzept_fuer_Naturgefahren.pdf). Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine – angeblich – davon abweichende Beurteilung durch den Kanton Schwyz hilft ihm daher nicht weiter. 4.5.