Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die vom Planerteam erstellten Fotografien der Häuser in der Y nicht nach Norden ausgerichtet seien, wodurch ein falscher Eindruck über die tatsächliche Lage zu den Felsen entstehe. Diesbezüglich übersieht er, dass nach Lage der Akten (insbesondere der zahlreichen Planunterlagen) und unter Einbezug der Feststellungen des Gerichts anlässlich des Augenscheins ein abschliessendes Bild über die Verhältnisse vor Ort möglich ist und durch eine unterschiedliche Ausrichtung einzelner Fotografien nicht verhindert wird. Dies gilt auch für den ebenfalls bemängelten Massstab auf den Fotos und die angegebenen Masse in der Skizze des Felsens H16. 4.4.6.