Es sind keine Hinweise erkennbar, dass Weisungen oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem Gemeinderat A und der D GmbH bestünden. Infolge fehlender Befangenheit kann ebenfalls kein Anspruch auf Einholung eines gerichtlichen (Ober-)Gutachtens abgeleitet werden. Im Übrigen liegt der Entscheid darüber, ob ein (Ober-)Gutachten einzuholen ist, im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde (BGer-Urteil 1C_288/2012 vom 24.6.2013 E. 2.4.3. f.). Auch aufgrund der eigenen Feststellungen vor Ort sowie der von Fachpersonen schlüssig dargelegten Dringlichkeit besteht für das Gericht keine Notwendigkeit, ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben.