Dem Beschwerdeführer war das Planerteam seit längerem bekannt. Gleichwohl hat er Befangenheitsgründe gegen eine der drei beteiligten Firmen erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, was nach dem Gesagten verspätet erscheint. Unabhängig davon wäre allein im Umstand, dass die Gemeinde A der D GmbH bereits Aufträge erteilt hat, noch keine Befangenheit zu erkennen. Dass eine Gemeinde einen Beauftragten bezahlt, ist per se nicht unzulässig; ansonsten könnten die Gemeinden überhaupt keine Begutachtungen mehr veranlassen. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass Weisungen oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem Gemeinderat A und der D GmbH bestünden.