Der Einwand der Befangenheit ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, an welchem der Betroffene Kenntnis der Tatsachen oder Anhaltspunkte erhält, die für eine Befangenheit sprechen. So verstösst es nach der kantonalen Rechtsprechung gegen den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.