Zusätzlich wurden für gewisse Aspekte, wie z.B. die Frage der Wirtschaftlichkeit der Schutzmassnahmen, weitere Experten hinzugezogen. Insofern der Beschwerdeführer weiter vortragen lässt, die D GmbH habe ihren Sitz in A, sei von den Aufträgen der Gemeinde geradezu abhängig und habe daher bei ihren Empfehlungen die finanziellen Interessen ihres Auftraggebers berücksichtigt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der Einwand der Befangenheit ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, an welchem der Betroffene Kenntnis der Tatsachen oder Anhaltspunkte erhält, die für eine Befangenheit sprechen.