Bundesstellen (BAFU, ASTRA) angewandten Standards unberücksichtigt. Auch wenn seine Zweifel grundsätzlich berechtigt erscheinen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Sicherheit auf der Kantonsstrasse ist wie erwähnt nicht die Vorinstanz, sondern die Dienststelle vif zuständig. Diese will – trotz des Resultats der standardisierten Risikobeurteilung – zusätzliche Massnahmen zur Erhöhung des Schutzes der Kantonsstrasse ergreifen. Dass der Kanton dabei seine Schutzpflicht für die Verkehrsteilnehmer der Kantonsstrasse missachten würde, trifft somit nicht zu. Für das hier zu beurteilende Beschwerdeverfahren hat es deshalb hiermit sein Bewenden.