Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass – einerseits – die Schutzbedürftigkeit der Kantonsstrasse und ihrer Benutzer sachgerecht ermittelt wurde und – andererseits – eine ausreichende Koordination unter den einzelnen Entscheidträgern stattgefunden hat. Mit seinem weiteren Vorbringen in der Replik, massgeblich sei nicht, ob sich ein einzelner Verkehrsteilnehmer nur kurz im Gefahrengebiet aufhalte, sondern vielmehr, dass sich ständig ein neuer Verkehrsteilnehmer darin bewege – entscheidend sei also nicht das individuelle Todesfallrisiko, sondern das Risiko, dass eine (beliebige) Person sterben könne –, lässt der Beschwerdeführer die vorstehend erwähnten und offenbar auch von den