Dass dabei Resultate im Übergangsbereich zu einem eindeutigen Ergebnis zu liegen kommen, ist systemimmanent. Entscheidend ist die Würdigung der Ergebnisse und diese bestätigt nachvollziehbar die Schlussfolgerung der kantonalen Fachstelle. Im Übrigen erwähnen auch die Berechnungen zur Risikobeurteilung bzw. zur Analyse der Kostenwirksamkeit durch die F AG einen "Übergangsbereich", aber nicht nur im Zusammenhang mit der Kantonsstrasse, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen konkret opponiert hätte.