Massgebend ist die Verweildauer. Wenn die Dienststelle vif das Risiko der einzelnen Verkehrsteilnehmer insgesamt als tolerierbar erachtet, vermag sich diese Schlussfolgerung auf eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung zu stützen, die – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auf entsprechenden Risikoberechnungen basiert, welche von der F AG erhoben wurden. Dass diese Berechnungen nicht fachgerecht durchgeführt worden wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Im Übrigen wurden diese noch anhand einer weiteren Berechnungsmethode ("Roadrisk") verifiziert.