4.4.3.3. Damit erklärt die für den Schutz der Benützer der Kantonsstrasse zuständige Behörde in Überstimmung mit den Erkenntnissen im Technischen Bericht, dass die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Kantonsstrasse weit weniger gross ist als die des Beschwerdeführers, der in diesem Gebiet weiterhin leben und wohnen will. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beurteilung einer Gefährdung insbesondere auch davon abhängig ist, ob sich eine Person im Gefahrengebiet in einem Wohnhaus aufhält oder dieses Gebiet als Verkehrsteilnehmer während eines kurzen Zeitraums (wenige Sekunden) durchquert. Massgebend ist die Verweildauer.