Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, es könne dem bisherigen Gutachten nicht entnommen werden, welche Felssicherungsmassnahmen zum Schutz der am Grundstück Nr. x vorbeiführenden Kantonsstrasse zu treffen seien. 4.4.3.1. Vorab ist in diesem Zusammenhang richtigzustellen, dass die Kantonsstrasse Teil des Projektperimeters ist, der das "Gebiet Y-Z vom See bis hinauf zum oberen Felsband, das sich von U über V bis zur Kantonsstrasse westlich der Abzweigung zur W-strasse erstreckt", umfasst.