Inwiefern diese in den Berechnungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden, kann seinen "Felssturzszenarien" nicht entnommen werden. Im Übrigen ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer das steile Gelände vor Ort selbst erkundet und untersucht hätte; zumindest hat er an der Begehung des Geländes am Augenschein nicht teilgenommen, was in Anbetracht seines Alters (Jahrgang 1928) und der damit verbundenen Gehschwierigkeiten auch verständlich ist. 4.4.3. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, es könne dem bisherigen Gutachten nicht entnommen werden, welche Felssicherungsmassnahmen zum Schutz der am Grundstück Nr. x vorbeiführenden Kantonsstrasse zu treffen seien.