Soweit der Beschwerdeführer vorab anführt, die Aktennotiz der D GmbH berücksichtige die Vegetation im Gebiet Y nicht und es bestünden ein Schutzwald sowie weitere Pflanzen, welche die Steinschläge und Felsstürze aufzuhalten vermöchten, verkennt er das enorme Gewicht der Felsen, welche auch nach Abschluss der Sofortmassnahmen im Gebiet Y vorhanden sein und eine Gefährdung darstellen werden. Diese Tonnen an Gestein können durch die bestehenden, einfachen Maschendrahtzäune hinter dem Haus des Beschwerdeführers, welche nicht die Qualität eines Steinschlag-Schutzzauns aufweisen, oder durch die vorhandene Vegetation nicht abgebremst bzw. aufgehalten werden, wovon sich das Gericht anlässlich des