Die Aktennotiz der D GmbH vom 20. Mai 2014 erweist sich rechtlich als Ergänzung der Folgerungen aus der Vorstudie. Mit Recht bemerkt die Vorinstanz, dass es sich bei der Beilage 2 dieser Aktennotiz um die Erfassungsdokumentation der Sturzpotentiale handelt, in welcher die Verfasser der Vorstudie Anmerkungen zu einigen Felsobjekten angebracht hatten. Die spätere Aktennotiz ist – wie ausgeführt – das Resultat der Vorstudie und der seit längerer Zeit messtechnisch bzw. visuell erhobenen weiteren Daten. Die Ergänzungen der Geologen münden in der Feststellung, dass der Handlungsbedarf dringend sei, was dann zur angefochtenen Verfügung geführt hat.