Genau das hat der Gemeinderat A mit der Beauftragung des Planerteams getan. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinderat den Fachbericht nicht allein mit Bezug auf die Sach- und Interessenlage des Beschwerdeführers einholen liess, sondern der Fachbericht die Funktion von Beurteilungs- und Massnahmengrundlagen für spätere Entscheidungen des Gemeinderats hinsichtlich diverser gefährdeter Gebiete hatte und hat. 4.2.2. Die Aktennotiz der D GmbH vom 20. Mai 2014 erweist sich rechtlich als Ergänzung der Folgerungen aus der Vorstudie.