Die Vorstudie "Schutzmassnahmen Y" ist als fachliche bzw. gutachterliche Einschätzung zu betrachten. Der Gemeinderat A in seiner Funktion als Baupolizeibehörde und als Vollzugsorgan der Gemeinde ist verpflichtet, Gefahrenlagen, die sich durch (vermutete oder wahrscheinliche) Naturereignisse verwirklichen können und die exponierte Gelände betreffen, auf dem Gemeindegebiet zu verzeichnen und Schutz- oder Beseitigungsmassnahmen prüfen zu lassen und umzusetzen. Dass er dabei auf die Fachkunde von spezialisierten Berufsleuten angewiesen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.