Die Beweisführungs- oder die Beweisbeschaffungspflicht ist Ausfluss aus dem Untersuchungsgrundsatz. Wenn ein Sachverhalt überhaupt nicht oder ungenügend abgeklärt wird, darf eine Verfügung im Sinn der Festlegung oder Gestaltung von Rechtsbeziehungen gar nicht ergehen. Das Sachverständigengutachten ist eines von vielen Beweismitteln, die im Verwaltungsprozess zur Anwendung gelangen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 666). Die Vorstudie "Schutzmassnahmen Y" ist als fachliche bzw. gutachterliche Einschätzung zu betrachten.