Der Beschwerdeführer habe denn auch Anspruch auf ein Erstgutachten. Diesen Standpunkt nimmt er auch in der Replik ein. Und in den Bemerkungen zum Protokoll wird dieser Antrag nochmals verdeutlicht; es gehe um eine Einholung eines ersten gerichtlichen und unabhängigen Gutachtens. Schliesslich wird dieses Vorbringen nochmals in der Eingabe vom 20. Oktober 2014 bekräftigt. 4.2. 4.2.1. Die Behörde stellt den Sachverhalt vom Amts wegen fest (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beweisführungs- oder die Beweisbeschaffungspflicht ist Ausfluss aus dem Untersuchungsgrundsatz.