Dieses habe die Frage zu beantworten, welche Gefährdung für das Grundstück Nr. x durch Steinschlag, Blockschlag und Felssturz bestehe, sowie die Frage, welche Massnahmen zur Felssicherung zu treffen seien. Mit dem Hinweis des Gemeinderats, ein Zweitgutachten würde zu keinen anderen Messergebnissen und Folgerungen führen, werde offenbar, dass es ihm mehr um die Schaffung einer Faktenlage in aller Eile gehe denn um eine seriöse Abklärung der Umstände. Soweit sich der Gemeinderat wesentlich auf die erwähnte Aktennotiz abstütze, handle es sich gar nicht um gutachterliche Feststellungen. Der Beschwerdeführer habe denn auch Anspruch auf ein Erstgutachten.