Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruft sich der Gemeinderat für die Anordnung der Sofortmassnahmen und die Abbruchverfügung lediglich auf die Aktennotiz der D GmbH vom 20. Mai 2014 und die darauf erfolgten Ergänzungen des Geologenteams vom 26. Mai 2014, was eine unzureichende Grundlage darstelle. Wie bereits an der Besprechung vom 27. Juni 2014 verlangt, sei das Einholen eines Zweitgutachtens unabdingbar. Dieses habe die Frage zu beantworten, welche Gefährdung für das Grundstück Nr. x durch Steinschlag, Blockschlag und Felssturz bestehe, sowie die Frage, welche Massnahmen zur Felssicherung zu treffen seien.