Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 14. Juli 2015 abgewiesen (Urteil 1C_567/2014). | | | Entscheid: | In der Gemeinde A liegt das Gebiet Y, welches zum Vierwaldstättersee hin steil abfällt und im oberen Teil von markanten Nagelfluhfelsbändern begrenzt wird. In den 1950er und 1960er Jahren wurden in diesem Gebiet fünf Parzellen rechtmässig überbaut. Heute befinden diese sich in der Landwirtschaftszone.