{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:28", "Checksum": "9ef2a232b705d59c9217cb372b04667a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n9.1\nEin Grundrechtseingriff muss verhältnismässig sein. Dieses Kriterium misst sich am Verhältnis des Grundrechtseingriffs zum Zweck der Regelung, der dem öffentlichen Interesse zu dienen hat. Dabei müssen generell drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein: Es sind dies die Eignung des Grundrechtseingriffs, die Erforderlichkeit und schliesslich die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (vgl. BGE 134 I 140 E. 6.2, 133 I 77 E. 4.1; ferner Schweizer, a.a.O., Art. 36 BV N 37). Geeignet ist die Handlung, wenn durch sie das öffentliche Interesse tatsächlich wahrgenommen werden kann. Gibt es mehrere geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte Zweck erreicht wird, ist jene zu wählen, die am wenigsten schwerwiegend erscheint. Schliesslich muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall bewähren (Schweizer, a.a.O., Art. 36 BV N 38-40).\n9.2\nWie bereits dargelegt wurde, ist aktuell die Sicherheit von Personen, die sich dauerhaft im Gebiet Y aufhalten, nicht gewährleistet. Diesem Sicherheitsdefizit kann mit den laufenden Sofortmassnahmen und der Umsetzung der Variante 6 (Aussiedlung, Felssicherungsmassnahmen sowie Rückbau der Gebäude) ausreichend begegnet werden. Auch wenn diese Massnahmen das Risiko für die Benützer der Kantonsstrasse nur teilweise reduzieren, ändert dies nichts daran, dass sie mit Blick auf den hier im Vordergrund stehenden Zweck (Schutz der dauerhaft im Gebiet Y sich aufhaltenden Personen vor Steinschlag, Blockschlag oder Felssturz) als geeignet zu qualifizieren sind. Praxisgemäss würde bereits eine Teileignung genügen. Entscheidend ist, ob die verfügten Massnahmen zweckkonforme Wirkungen erzielen können (Müller, Verhältnismässigkeit, Bern 2013, S. 29). Dies ist hier klarerweise der Fall. Dass auch eine andere von den Experten erwogene Variante unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls geeignet gewesen wäre, mag zutreffen. Indessen hat der Gemeinderat – wie ausführlich dargelegt – einen Variantenentscheid getroffen, der sich als angemessen und mit Blick auf das Massnahmenziel als wirksam erweist.\nDie Eignung könnte auch nicht mit dem Argument bestritten werden, ein (dauerndes) Betretungs- und Nutzungsverbot reiche aus; der Rückbau der Gebäude sei ein untaugliches Instrument. Mit der Aussiedlung der in den fraglichen Liegenschaften wohnenden Personen wird eine definitive Lösung getroffen. Wenn ein Haus oder ein Nebengebäude vom Eigentümer und auch anderen Personen aus Sicherheitsgründen nicht mehr betreten werden darf, so ergibt es keinen Sinn, den Baukörper stehen zu lassen. Andernfalls würden das Haus und die Nebengebäude, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegen, ihrerseits eine Gefahrenquelle darstellen. Bei einem Felssturz würden die zerstörten Gebäudeteile mit den Felsmassen zusammen Richtung Kantonsstrasse hinunterfallen. Und Gebäude, die nicht unterhalten werden oder werden dürfen, sind insofern unter dem Gesichtspunkt der Fremdgefährdung relevant, als dass sich beispielsweise Gebäudeteile lösen und auf die Kantonsstrasse fallen können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als einzelne Teile der dem Beschwerdeführer gehörenden Bauten als klar sanierungsbedürftig, wenn nicht als verwahrlost bezeichnet werden müssen. Dies hat sich am Augenschein deutlich gezeigt; ebenso ist auf die Zustandsaufnahme der Liegenschaft und die dortigen Fotografien zu verweisen.\n9.3\nMit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen ist das Element der Erforderlichkeit gegeben. Der bestehenden und künftigen Gefährdung kann mit dieser Massnahme nachhaltig begegnet werden, und zwar im Rahmen eines angemessenen Nutzen-Kosten-Verhältnisses. Dass die Vorinstanz die Erforderlichkeit der Massnahmen selbst verneint habe, stimmt so nicht. Der Umstand allein, dass von den unterbreiteten Varianten deren vier eine Aussiedlung des Beschwerdeführers nicht vorsehen, lässt deswegen die angefochtene Verfügung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Zwar ist die Variante 7 insofern als schonendere Variante zu betrachten, als eben die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht abgebrochen würde. Doch muss die Situation des Beschwerdeführers im Kontext der ganzen Massnahme gesehen werden mit der Folge, dass alle im Gefahrenperimeter befindlichen Häuser rückgebaut werden. Wiederum ist anzumerken, dass der Variantenentscheid des Gemeinderats sachlich vertretbar ist. Die Umsetzung der vom Beschwerdeführer favorisierten Variante 7 würde – wie ausgeführt – zusätzliche Felssicherungsmassnahmen nötig machen und beträchtliche Investitions-, Unterhalts- und Ersatzkosten verursachen. Auch an die Überwachung des Geländes müssten grössere Anforderungen gestellt werden. So gesehen hat die Variante 7 eine geringere Zwecktauglichkeit als die Variante 6. Auch von daher ist das Element der Erforderlichkeit für die vom Gemeinderat verfügten Massnahmen gegeben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N 6 f.).\n"}