{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:28", "Checksum": "9ef2a232b705d59c9217cb372b04667a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n8.3\nDas erhebliche öffentliche Interesse überwiegt die gegenteiligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer anderen, für ihn milderen Variante.\nZuerst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft erst im November 2012 gekauft und seit Dezember 2012 oder Anfangs 2013 dort wohnhaft ist. Insofern kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Gebiet Y oder der Liegenschaft eng verbunden wäre. Sodann steht fest, dass er in die Liegenschaft nach ihrem Erwerb keine erheblichen Investitionen getätigt hat. Der Zustand der drei Wohnungen ist renovationsbedürftig; nicht unerhebliche Investitionen werden – angesichts einiger offenbar lange schlecht unterhaltener Bauteile – in den nächsten Jahren anfallen. Ferner ist auch das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1928) und die Anforderung der Liegenschaft an die Gehfähigkeit ihrer Bewohner zu beachten. Denn die drei Wohnungen befinden sich in steilem Gelände, wobei ein derzeit ausser Betrieb stehender Geländelift zumindest den Zugang zur Liegenschaft erleichtern sollte. Zudem weisen alle drei Wohnungen im Innern Treppenstufen auf. Im Weiteren wohnen die beiden Töchter des Beschwerdeführers nur vorübergehend (an Wochenenden oder in den Ferien) in einer der Wohnungen. Schliesslich wusste der Beschwerdeführer schon vor dem Erwerb der Liegenschaft, dass diese in der Gefahrenkarte rot markiert war. Auch wenn er sich über die Auswirkungen der Gefahrenkarte im Einzelnen nicht im Klaren gewesen sein will, ändert dies nichts daran, dass ihm dieser Eintrag und damit die Gefährdungslage bekannt waren. Ebenso wenig ist hier zu prüfen, ob und wie der Beschwerdeführer über die Folgen aus dem Gefahrenkarteneintrag vom Verkäufer bzw. vom Notar informiert wurde. Dass sich die Gefährdungssituation in einem Gebiet wie der Rigi ändern kann, ist denn auch als notorisch zu bezeichnen. Insofern ist für die Würdigung des privaten Interesses des Beschwerdeführers allein entscheidend, dass er die fragliche Liegenschaft vor zwei Jahren gekauft hat, zu einem Zeitpunkt, als das Grundstück schon seit langem als erheblich gefährdet qualifiziert und behördlich gekennzeichnet war.\nVor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der drei Wohnungen zwar verständlich, nicht aber als überwiegend zu bezeichnen. Dies umso weniger, als er von der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern für den Fall der Reinvestition eine Entschädigung zugesprochen erhält, die den Kaufpreis der Liegenschaft (Grundstück Nr. x sowie Grundstück Nr. y [rund 300 m2 Wiese]) von Fr. z.-- erreichen, wenn nicht gar übersteigen dürfte. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm aufgrund seines Alters nicht mehr zumutbar wäre, die Entschädigungssumme zu reinvestieren und eine neue Liegenschaft zu kaufen, erscheint wenig glaubhaft, war er doch noch vor zwei Jahren im Stande, das Grundstück Nr. x zu erwerben. Dass sich seitdem sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hätte, macht er nicht geltend. Selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Mietzinsausfalls als auch von verbleibenden Räumungs- und Umzugskosten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer finanziell, wenn überhaupt, dann nur einen verhältnismässig geringen Schaden davonträgt.\n8.4\nDie Überlegungen hinsichtlich der privaten Interessen beschlagen auch die Frage der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (siehe nachstehend). Indessen ist die vergleichsweise geringe Schutzposition, die der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen kann, relevant für die Frage, wieweit das öffentliche Interesse an einer zielführenden, das ganze gefährdete Gebiet abdeckenden Massnahme ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer dieses Interesse gegen sich gelten lassen muss. Wie ausgeführt, ist der Beschwerdeführer erst seit zwei Jahren Eigentümer der Liegenschaft; Investitionen sind keine bzw. nicht in erheblichem Masse getätigt worden, und dass die Liegenschaft von Naturereignissen bedroht ist, musste ihm bei seiner Kaufentscheidung unmissverständlich bewusst gewesen sein. Schliesslich hat die Gemeinde zusammen mit der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern für alle betroffenen Eigentümer – und damit auch für den Beschwerdeführer – eine Lösung getroffen, die eine grosszügige, im Voraus geleistete Entschädigung umfasst, welche die finanziellen Nachteile – insbesondere im Fall des Beschwerdeführers – zumindest erheblich mildert. Somit ist – mit Blick auf das Erfordernis des öffentlichen Interesses – die hier angefochtene Verfügung mit der Umsetzung der Variante 6 nicht als unzulässig zu beurteilen. (…).\n9.\n"}