{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n9.4 Die Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bedeutet, dass eine angemessene Zweck-Mittel-Relation gegeben ist. Das Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck (öffentlichem Nutzen) und konkreter Eingriffswirkung (privater Last) muss vernünftig sein. Eine geeignete und erforderliche Massnahme erweist sich gleichwohl als unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich zur Bedeutung des öffentlichen Interesses unvertretbar schwer wiegt. Im Ergebnis geht es um eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinschaft und jenem des Privaten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 16). Der öffentliche Nutzen an der Aussiedlung der Eigentümer und am Abbruch der Liegenschaften ist vorhanden und das Interesse der Behörden an der Umsetzung der Verfügung beträchtlich. Dagegen wiegen die privaten Bedürfnisse und Interessen des Beschwerdeführers weniger schwer. Es kann diesbezüglich auf die Erwägung 8.3 verwiesen werden. Eine Wertung aller Zumutbarkeitsfaktoren ergibt das Folgende: Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft erst vor zwei Jahren gekauft und lebt erst seit dieser kurzen Zeit in A. Eine besondere emotionale Verbundenheit mit der Wohn- und Lebenssituation kann er nicht geltend machen. Ferner sind die Gebäude in einem teilweise sehr schlechten baulichen Zustand. Erhebliche Sanierungsleistungen wären in nächster Zukunft zu erbringen; Investitionen hat der Beschwerdeführer bislang nur wenige getätigt. Weiter sind die finanziellen Folgen für den Beschwerdeführer angesichts der von den Gemeindebehörden mit der Gebäudeversicherung erzielten Vereinbarung verkraftbar. Bei einer Reinvestition in ein anderes Objekt steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich der bezahlte Kaufpreis zur Verfügung. Dass der Verlust des Hauses den Beschwerdeführer persönlich schwer trifft, wird hier anerkannt. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass dem mittlerweile 86-jährigen Beschwerdeführer Lebensentwürfe und -chancen verunmöglicht werden. Rechtlich muss er sich ohnehin anrechnen lassen, dass er trotz Kenntnis der Gefährlichkeit des Geländes die Liegenschaft erworben hat. An der Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen ändert sich zudem auch nichts, wenn – wie der Beschwerdeführer meint – dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, eine speziellere Rechtsgrundlage als die in E. 7.3 genannten Bestimmungen des PBG und des VRG zu erlassen. Aus all diesen Gründen erweisen sich die verfügten Massnahmen als zumutbar und die Verfügung als insgesamt verhältnismässig.\n10. 10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. |"}