{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDieses gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der Personen im Gebiet Y vor Steinschlag, Blockschlag, Felssturz oder Rutschungen wird nicht dadurch entkräftet, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch finanzielle Interessen berücksichtigte. Zwingen tatsächliche Verhältnisse die Verwaltung zu sofortigem Handeln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und wird die Handlungsvielfalt durch manifeste öffentliche Interessen – wie vorliegend – gedeckt, so muss es den zuständigen Behörden offen stehen, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu bedenken, solange diese allein nicht ausschlaggebend sind. Der Gemeinderat hat daher zu Recht die wirtschaftlichen Aufwendungen und deren Nutzen (nachhaltige Beseitigung oder Beruhigung der Gefährdungslage) in seinen Entscheid miteinbezogen. Dass die Kosten der Variante 6 im Ergebnis auf verschiedene Leistungsträger aufgeteilt werden können, mag zutreffen, ist aber in der Sache nicht entscheidend. Denn dieser Aspekt war bei der Berechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses durch das Planerteam kein Thema. Unabhängig von der Frage, wer die Kosten letztlich zu tragen habe, erging ihre Empfehlung, die – wie bereits mehrfach erwähnt – von den Fachstellen des Bundes und des Kantons geteilt wird. Demzufolge kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe einfach jene Variante gewählt, bei welcher sie am wenigsten zahlen müsse. Nichtsdestotrotz gilt auch die Vermeidung eines erheblichen finanziellen Mehraufwands als öffentliches Interesse, welches die Vorinstanz ebenfalls in ihrer Variantenwahl berücksichtigen durfte und musste (vgl. vorstehende E. 5.2.4 und BGE 98 Ia 374 E. 6).\n8.2.4. Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umsetzung der Sofortmassnahmen, des Nutzungs- und Betretungsverbots sowie des Rückbaus der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Diese Handlungen gewährleisten die Sicherheit und Gesundheit von Personen. Dabei ist zu ergänzen, dass sich die beanstandeten Massnahmen nicht allein gegen den Beschwerdeführer richten, sondern insgesamt fünf Grundeigentümer betroffen sind, die im Gefahrenperimeter Häuser und Nebengebäude besitzen.\n8.3 Das erhebliche öffentliche Interesse überwiegt die gegenteiligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer anderen, für ihn milderen Variante.\nZuerst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft erst im November 2012 gekauft und seit Dezember 2012 oder Anfangs 2013 dort wohnhaft ist. Insofern kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Gebiet Y oder der Liegenschaft eng verbunden wäre. Sodann steht fest, dass er in die Liegenschaft nach ihrem Erwerb keine erheblichen Investitionen getätigt hat. Der Zustand der drei Wohnungen ist renovationsbedürftig; nicht unerhebliche Investitionen werden – angesichts einiger offenbar lange schlecht unterhaltener Bauteile – in den nächsten Jahren anfallen. Ferner ist auch das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1928) und die Anforderung der Liegenschaft an die Gehfähigkeit ihrer Bewohner zu beachten. Denn die drei Wohnungen befinden sich in steilem Gelände, wobei ein derzeit ausser Betrieb stehender Geländelift zumindest den Zugang zur Liegenschaft erleichtern sollte. Zudem weisen alle drei Wohnungen im Innern Treppenstufen auf. Im Weiteren wohnen die beiden Töchter des Beschwerdeführers nur vorübergehend (an Wochenenden oder in den Ferien) in einer der Wohnungen. Schliesslich wusste der Beschwerdeführer schon vor dem Erwerb der Liegenschaft, dass diese in der Gefahrenkarte rot markiert war. Auch wenn er sich über die Auswirkungen der Gefahrenkarte im Einzelnen nicht im Klaren gewesen sein will, ändert dies nichts daran, dass ihm dieser Eintrag und damit die Gefährdungslage bekannt waren. Ebenso wenig ist hier zu prüfen, ob und wie der Beschwerdeführer über die Folgen aus dem Gefahrenkarteneintrag vom Verkäufer bzw. vom Notar informiert wurde. Dass sich die Gefährdungssituation in einem Gebiet wie der Rigi ändern kann, ist denn auch als notorisch zu bezeichnen. Insofern ist für die Würdigung des privaten Interesses des Beschwerdeführers allein entscheidend, dass er die fragliche Liegenschaft vor zwei Jahren gekauft hat, zu einem Zeitpunkt, als das Grundstück schon seit langem als erheblich gefährdet qualifiziert und behördlich gekennzeichnet war."}