{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). 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Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDas polizeiliche Interesse an der Beseitigung der Gefährdung ist vorhanden. Die Abklärungen und Feststellungen des Planerteams belegen, dass eine solche Gefährdung besteht. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage der akuten Gefährdung bzw. Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen. So wird in der Stellungnahme der D GmbH vom 26. Mai 2014 neben der Aktennotiz vom 20. Mai 2014 angeführt, dass – selbst wenn sich aus den Messreihen der Überwachung alleine derzeit kein dringender Handlungsbedarf ableiten lasse – sich dieser aus drei Gründen ergebe: zum ersten die geringen bis äusserst geringen Stabilitätsreserven, zum zweiten der drohende plötzliche Strukturkollaps und zum dritten der Umstand, dass sich der Zeitpunkt des möglichen Absturzes nicht zuverlässig prognostizieren lasse. Ebenso bejaht der Geologe die Frage des Gemeinderats, ob theoretisch schon morgen ein Felssturz eintreten könnte. Wie erwogen, sah sich die Vorinstanz mit Recht veranlasst, Sofortmassnahmen anzuordnen und eine Variantenwahl für das weitere Vorgehen zu treffen. Dass die Aktennotiz vom 20. Mai 2014 ihrerseits auf Beilagen verweist, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, ändert nichts am Umstand, dass die Ausführungen des Fachexperten in nachvollziehbarer Weise aufzeigen, dass ein dringender Handlungsbedarf bestand und besteht. Die veränderten Verhältnisse bzw. den dringenden Handlungsbedarf begründete die D GmbH denn auch nicht mit neuen Messungen, sondern – wie dargelegt – mit anderen Aspekten, insbesondere mit dem Hinweis, dass allein durch Messungen und die Überwachungstätigkeit an den diversen Sturzpotenzialen (ohne Sofortmassnahmen) das Personenrisiko nicht mehr in einem vertretbaren Bereich gehalten werden könne. Deshalb ist hier nicht entscheidend, dass in der Aktennotiz vom 20. Mai 2014 auf Messungen vom 31. Januar 2014 verwiesen wird. Wie dargelegt, waren und sind die Messungen ein Element der Gesamtbeurteilung und bilden auch Bestandteil der Entscheidgrundlagen für die Ausarbeitung der Varianten. Dass unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses die Variante 6 mit dem Schwerpunkt, den künftigen dauernden Aufenthalt von Menschen im gefährdeten Gebiet zu verunmöglichen, dem Polizeigut der Sicherheit besonders Rechnung trägt, liegt auf der Hand und wurde ausführlich dargelegt.\n8.2.2. Sodann ist daran zu erinnern, dass mit dem Vollzug der Sofortmassnahmen eine Gefährdung der Personen vor Steinschlag, Blockschlag oder Felssturz noch nicht beseitigt ist. Vielmehr zeigten gerade die Erkenntnisse im Rahmen der Umsetzung der Sofortmassnahmen, dass die Gefährdung weiterhin bestehen bleibt. Dass auch mit der Variante 6 eine Gefährdung für die Benützer der Kantonsstrasse nicht vollends behoben wird, lässt das öffentliche Interesse am Vollzug der Variante 6 nicht dahinfallen. Wie bereits aufgezeigt, sind in diesem Zusammenhang aufgrund der sehr kurzen Verweildauer im gefährdeten Strassenabschnitt andere Aspekte zu berücksichtigen, die keine zusätzlichen Felssicherungsmassnahmen als die vorgesehenen erforderlich machen.\n8.2.3. Ferner kann aus der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass kein öffentliches Interesse an diesen Massnahmen bestünde. Auch wenn die Aktenlage in Bezug auf die Dringlichkeit der Sofortmassnahmen mit dem Eingang der Stellungnahme vom 26. Mai 2014 vollständig war, galt es für die Vorinstanz eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären, Interessen abzuwägen, die Betroffenen zu informieren sowie die erforderlichen Verfahren einzuleiten. Dass hierfür mehrere Wochen vergingen, lässt die Sofortmassnahmen nicht als weniger dringlich erscheinen, zumal auch die Stellungnahme vom 26. Mai 2014 keinen verbindlichen Zeitpunkt benennen konnte, bis zu welchem die Massnahmen abgeschlossen sein müssten. Deshalb kann nicht gesagt werden, die Behörden hätten sich widersprüchlich verhalten."}