{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nUnbestritten ist, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers seit 2008 in der Gefahrenkarte mit der Markierung rot (erhebliche Gefahr) eingetragen ist. Dass der kantonale oder kommunale Gesetzgeber mittlerweile das Gebiet Y planungsrechtlich einer eigentlichen Gefahrenzone (vgl. § 57 PBG) zugeordnet hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gemeinderat A auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt aber nicht, dass die Anwendung der polizeilichen Generalklausel deswegen unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall sind fundamentale Schutzgüter betroffen. Die Sicherheit der Bewohner im Gebiet Y bzw. das Rechtsgut von Leib und Leben sind Ausgangspunkt und Handlungsanleitung für den Gemeinderat, der als Baupolizeibehörde die Aufgabe hat, gefährdete Gebiete zu überwachen und notwendige bauliche Massnahmen, wie die Sofortmassnahmen am Fels oder eben Abbrucharbeiten an gefährdeten Häusern, zu verfügen und – wo erforderlich – sogleich zu vollstrecken. Im Übrigen ist BGE 130 I 369 E. 7.3, auf den der Beschwerdeführer verweist, durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 und BGE 137 II 431 relativiert resp. aufgegeben worden. Die polizeiliche Generalklausel ist nicht mehr einzig und zwingend auf die Konstellation von echten und unvorhersehbaren Notfällen beschränkt. Ein allfälliges Untätigsein des Gesetzgebers kann den Staat in einer Notsituation nicht zur Hingabe fundamentaler Rechts- bzw. Polizeigüter zwingen, wenn diese Gegenstand staatlicher Schutzpflichten bilden (BGE 137 II 431 E. 3.3.2). Handelt es sich bei der Gefährdung insbesondere um eine solche von Leib und Leben, somit um einen Fall \"ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr\" (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV), ist dieses Kriterium ohnehin nicht sachgerecht. Ein Untätigsein des Gesetzgebers darf dem möglichen Opfer einer ernsthaften und konkreten Gefährdung nicht zum Nachteil gereichen, zumal in diesem Bereich staatliche Schutzpflichten bestehen (BGer-Urteil 2C_166/2009 vom 30.11.2009 E. 2.3.2.1; Zünd/Errass, Die polizeiliche Generalklausel in der Schweiz, in: ZBJV 2011 S. 281). Zum Schutz des Lebens als höchstem Rechtsgut darf der Staat im Übrigen auch bei Eigengefährdung gestützt auf die polizeiliche Generalklausel eingreifen (BGE 136 IV 97 6.3.1 f.). Das Kriterium der fehlenden Vorhersehbarkeit ist nunmehr nicht mehr als Anwendungsvoraussetzung, sondern nur noch als ein Element unter anderen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGE 137 II 431 E. 3.3.2; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 111).\nWas die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falls betrifft, so kann der Gemeinde A bzw. ihren Organen kein gänzliches Nichtstun vorgeworfen werden. Seit den Natur- und Überschwemmungsereignissen im letzten Jahrzehnt ist die Sensibilität der Behörden gestiegen und Naturgefahren werden hinsichtlich Risiko, Eintrittswahrscheinlichkeit und Ereignisintensität fachtechnisch beurteilt. Dass über einen einzelnen, exponierten Geländeabschnitt in der Gemeinde A einschneidende Massnahmen vorab verfügt werden mussten, liegt eben in der Besonderheit der dortigen geologischen Verhältnisse begründet. In der Vorstudie gelangte das Planerteam zum Schluss, dass die Sofortmassnahmen umgehend durchzuführen seien; eine Aussiedlung war zunächst gemäss Masterplan aber erst für das Jahr 2019 vorgesehen. Erst der ergänzende Bericht vom 20. Mai 2014 legte die Dringlichkeit auch hinsichtlich der Frage offen, ob es noch vertretbar sei, Menschen in den betroffenen Liegenschaften auch nach Abschluss der Sofortmassnahmen wohnen zu lassen (vgl. dazu auch nachfolgende E. 8.2.1). Dies wurde klar verneint, worauf der Gemeinderat zum Schutz der im Abschnitt Y lebenden Personen die angefochtene Verfügung erliess. Unter diesen Umständen und gestützt auf die erwähnte Relativierung durch die Rechtsprechung erscheint auch die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel als Surrogat für eine allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage als zulässig. Immerhin muss nach der Praxis das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, was primär den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft (siehe nachstehend).\n8. 8.1. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung des Gemeinderats im öffentlichen Interesse liegt. Unter die für einen zwangsweisen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie massgeblichen öffentlichen Interessen fallen mannigfaltige polizeiliche Interessen. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Praxis sind dies typischerweise der Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 36 BV N 32).\n8.2. Ausgangspunkt für die Frage des öffentlichen Interesses ist der Schutz der Personen vor der Gefährdung durch Steinschlag, Blockschlag, Felssturz oder spontane Rutschungen. Dieser Schutz gehört zu jenen öffentlichen Interessen, die grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen können."}