{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nIm vorliegenden Fall besteht eine akute und ausgewiesene Gefährdung der Gebäude des Beschwerdeführers durch Naturgefahren, die dazu führt, dass auch Leib und Leben der Bewohner und Benutzer gefährdet sind. Das beschwerdeführerische Gebäude bietet offensichtlich keine genügende Sicherheit für seine Bewohner und Benutzer im Sinn von § 145 Abs. 1 PBG (vgl. vorstehende Ausführungen zu den möglichen brutalen Sturzprozessen und -energien), und Sicherungsmassnahmen sind daher nötig. Die Sicherungspflicht trifft dabei die Grundeigentümer. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde per Ersatzvornahme (§ 209 PBG) die notwendigen Massnahmen anzuordnen (§ 145 Abs. 5 PBG). Für die Sicherheit der Bewohner und Benutzer von Gebäuden ist somit letztlich die Gemeinde im Rahmen ihrer baupolizeilichen Befugnisse zuständig (vgl. § 209 Abs. 2 PBG; bezüglich einer Abbruchverfügung vgl. LGVE 1990 III Nr. 14). Da für die Anordnung allfälliger Ersatzvornahmen die Vorschriften des VRG anwendbar sind, kann auch eine antizipierte Ersatzvornahme erfolgen (§ 213 Abs. 3 VRG). Eine solche ist zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, also wenn einerseits zum Schutz von Rechtsgütern sofortiges Handeln notwendig ist oder wenn andererseits von vornherein feststeht, dass dem Pflichtigen die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung oder der gesetzlichen Pflicht innert vernünftiger Frist nachzukommen (vgl. Jaag, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 30 N 29). Die Voraussetzungen der antizipierten Ersatzvornahme entsprechen damit im Wesentlichen denjenigen, die auch für die Anwendung der polizeilichen Generalklausel gelten. Dass diese vorliegend erfüllt sind, wird in nachfolgender Erwägung 7.4 ausgeführt. Die gesetzliche Grundlage für die verfügten Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers kann daher nebst der polizeilichen Generalklausel auch in § 145 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 sowie § 209 Abs. 2 PBG und § 213 Abs. 3 VRG erblickt werden.\n7.4. 7.4.1. Der Gemeinderat durfte sich für das Betretungs- und Nutzungsverbot sowie für den Abbruchbefehl auch auf das Polizeinotrecht berufen. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt das Gemeinwesen zu allen Tätigkeiten, welche die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit bezwecken und denen mit anderen gesetzlichen Mitteln nicht beizukommen ist. Erforderlich ist, dass ohne sofortiges Handeln der Behörden fundamentale Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar, direkt und schwerwiegend gefährdet würden. Die polizeiliche Generalklausel kann als konstitutionelles Notrecht im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und – selbst schwerwiegende – Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn es und soweit es gilt, die öffentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter des Staats oder Privater gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen. Die entsprechenden Massnahmen haben zudem den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Rechnung zu tragen (BGE 137 II 444 E. 3.3.1; Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, N 756 ff.).\n7.4.2. Nach der Rechtsprechung kann somit die polizeiliche Generalklausel als Surrogat für die fehlende gesetzliche Grundlage angerufen werden. Das räumt auch der Beschwerdeführer ein. Er ist allerdings der Auffassung, die Anwendung dieses Instituts sei ausgeschlossen, weil eine typische und erkennbare Gefahrenlage trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert worden sei. Die Gefahr von Steinschlag, Blockschlag und Felssturz sei der Vorinstanz schon seit Jahren bekannt. Die Gefahrenkarte stamme aus dem Jahr 2008; der Gesetzgeber hätte daher rund 6 Jahre Zeit gehabt, eine gesetzliche Grundlage für Aussiedlungen und Gebäudeabbrüche zu schaffen."}