{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n7. 7.1. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt bei der Frage der Aussiedlung bzw. des Abrisses einer Liegenschaft ist damit Art. 26 Abs. 1 BV. Die Eigentumsgarantie gilt – wie andere Grundrechte – nicht absolut. Für Einschränkungen sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV zu prüfen. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Ferner müssen sie durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich muss der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unangetastet bleiben (Art. 36 Abs. 4 BV). Was letztere Bedingung betrifft, muss diese hier nicht vertieft werden. Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie ist als Institutsgarantie zu begreifen. Abgesehen davon, dass der Schutz dieser Garantie Aufgabe des Gesetzgebers ist, wird der Kerngehalt des Eigentumsrechts mit Bezug auf die Position des Beschwerdeführers nicht berührt. Ihm wird zwar die Nutzung und Erhaltung einer bestimmten Liegenschaft (bestehende Gebäude) verboten; darüber hinaus wird aber weder in seine sonstigen Eigentums- und Vermögenswerte eingegriffen noch die allgemeine Verfügungsfreiheit (Rechtsgeschäfte betreffend Eigentum) angetastet.\n7.2 Ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, prüft das Gericht frei, zumal es sich hier um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt (BGE 132 II 408 E. 4.3; BGer-Urteil 1P.235/2003 vom 30.6.2003 E. 3 mit Hinweis). Allerdings auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die fachkundigen planenden Behörden besser überblicken als das Gericht und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGer-Urteil 1P.434/2002 vom 10.4.2003 E. 5).\n7.3 Schwerwiegende Eingriffe bedürfen einer klaren und unzweideutigen Grundlage im formellen Gesetz. Der Gemeinderat beruft sich auf § 145 Abs. 3 und § 146 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735). Diese Normen stellen, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, keine ausreichende gesetzliche Grundlage, namentlich für den Abriss der Gebäude, dar. Gemäss § 145 Abs. 3 PBG haben Grundeigentümer in Bauzonen dafür zu sorgen, dass von ihren Grundstücken keine von ihnen verursachten, gefahrdrohenden Zustände oder Vorgänge wie Rutsch oder Steinschlag ausgehen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gerade nicht in einer Bauzone; aber vor allem geht die Gefährdungslage nicht von seinem Grundstück aus, sondern von den Fels- und Steinmassen oberhalb der Liegenschaft. § 146 PBG wiederum legt fest, dass in Gebieten, in denen Rutsch- oder Steinschlaggefahr besteht, keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erstellung einer neuen Baute oder Anlage, sondern um den Rückbau (Abriss) eines Hauses, das vor rund 50 Jahren gebaut worden ist. Die beiden Normen können für den verfügten Rückbau der Gebäude nicht allein angerufen werden; die erforderliche Bestimmtheit und ausdrückliche Regelung eines Rückbaus fehlt ihnen.\nDas kantonale Recht enthält mit § 145 Abs. 1 PBG jedoch eine Bestimmung, die allgemein verlangt, dass Bauten und Anlagen generell so zu erstellen und zu unterhalten sind, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere haben Bauten und Anlagen ihren Bewohnern und Benützern genügend Sicherheit zu bieten. Diese Regel stellt selbständiges kantonales Baurecht dar und gilt auch für Bauten ausserhalb der Bauzone (vgl. zu einer vergleichbaren Bestimmung des Baugesetzes des Kantons Bern: BGer-Urteil 1P.837/2005 vom 31.1.2006 E. 1). Dass die Gebäude insbesondere auch mit Blick auf Naturgefahren eine genügende Sicherheit und Stabilität aufzuweisen haben, ergibt sich aus der in derselben Bestimmung angesprochenen Feuersicherheit, der in der Ausführungsgesetzgebung erwähnten Erdbebensicherheit (vgl. § 40 der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736]) sowie dem erwähnten § 146 PBG, der explizit die Sicherheit von Bauten in Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr droht, betrifft. Auch wenn letztere Bestimmung, wie ausgeführt, direkt nur für neue Bauten und Anlagen anzuwenden ist, bleibt deren Normgehalt bei der Auslegung von § 145 Abs. 1 PBG, der die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Bauten und Anlagen beschlägt, zu berücksichtigen."}