{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n5.4. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers – soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet – nichts zu ändern. So erweist es sich als widerspruchsfrei, wenn das Gebiet Y auch nach der Umsetzung der Sofortmassnahmen und der Variante 6 weiterhin in der Gefahrenkarte rot markiert bleiben wird. Denn die Existenz bzw. die Bildung weiterer potenzieller Sturzkomponenten, die sehr hohe Energien entfalten können, machen diese Beurteilung erforderlich. Dies bestätigt auch der neuste Bericht der D GmbH vom 6. Oktober 2014, wonach die Sturzgefahr für das streitbetroffene Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. x nicht alleine von den Felsobjekten H16 und H17 ausgehe, sondern allgemein von den drei übereinander liegenden Felsbändern mit zerklüfteter Nagelfluh. Entsprechend ist es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, wenn nach Abschluss der Sofortmassnahmen auf eine erneute Begutachtung der Gefährdungslage verzichtet wird. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass aufgrund der beschränkten Lebensdauer baulicher Massnahmen am Fels – ohne Rückbau der Häuser – das Personenrisiko erneut ansteigen wird. Der damit verbundene Kostenaufwand und die immer wiederkehrenden baulichen Umsetzungen müssen bei der Variantenwahl berücksichtigt werden. In Anbetracht der Feststellungen und Erkenntnisse des Planerteams zur bestehenden und künftigen Gefahrenlage war und ist es sachlich geboten, im Gebiet Y das Todesfallrisiko auszuschliessen, was einzig mit dem Abriss aller im Gefahrenperimeter liegenden Liegenschaften – damit auch der Gebäude auf dem Grundstück Nr. x – erreicht werden kann.\n6. 6.1. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die fachlichen Einschätzungen, die empfohlenen Sofortmassnahmen und die ausgearbeiteten Varianten auf umfassenden Prüfungen basieren und eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Gemeinderats lieferten. Ein gerichtliches Gutachten ist angesichts der Aktenlage und der Feststellungen im Rahmen des Augenscheins nicht erforderlich. Ferner ist erwogen worden, dass der Gemeinderat einen vernünftigen, sachlich nachvollziehbaren Variantenentscheid getroffen hat. Die Variante 6 ist nicht nur vom Expertenteam empfohlen worden, sondern wird auch von den zuständigen Fachinstanzen des Bundes und des Kantons gestützt.\n6.2. Im Folgenden sind die rechtlichen Aspekte zu behandeln. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung des Gemeinderats den verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Grundrechtseingriffs standhält. Dabei steht klarerweise die Eigentumsgarantie im Vordergrund. Dem Beschwerdeführer wird untersagt, seine Liegenschaft – namentlich das Wohnhaus mit Anbauten und Garage – zu nutzen und darin zu wohnen. Darüber hinaus soll es gemäss gemeinderätlicher Verfügung abgebrochen werden.\nEs stellt sich die Frage, ob über die Eigentumsgarantie hinaus die persönliche Freiheit im Sinn der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) tangiert ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Ausführungen. Allerdings erweist sich das Betretungsverbot faktisch als Einschränkung, einen bestimmten Ort aufzusuchen und dort zu verweilen. Indessen muss das Betretungsverbot im Zusammenhang mit dem angestrebten Schutz vor den Naturereignissen betrachtet werden. Ihm kommt neben dem verfügten Abbruch keine eigenständige Bedeutung zu. Erstens hat es einen einstweiligen Charakter, indem es dazu verpflichtet, der Liegenschaft während der Durchführung der Sofortmassnahmen fernzubleiben, und zweitens ist es als Vorstufe für den beabsichtigten Abbruch der Gebäude zu betrachten. Personen, die bislang in Häusern und Wohnungen im Gefahrenperimeter Y wohnten, soll verunmöglicht werden, dorthin zurückzukehren. Die entsprechende Abbruchverfügung richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümer und ist ein Instrument der Aussiedlung. Im Folgenden kann daher offen gelassen werden, ob das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit – hier als dessen Teilgehalt der physischen Bewegungsfreiheit – tangiert wäre; denn die grundrechtlichen Fragen hinsichtlich der zulässigen Einschränkung lassen sich vor dem Hintergrund der Eigentumsfreiheit ausreichend behandeln."}