{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n5.2.4. Demgegenüber würde insbesondere die Variante 7 (Teilaussiedlung und Schutzmassnahmen für die übrigen Häuser) weit höhere Unterhalts- bzw. wiederkehrende Investitionskosten verursachen. Auch wenn die im Anhang 9 veranschlagten jährlichen Investitionskosten von Fr. 279'417.-- aufgrund des Umstands, dass vier Häuser nun ohnehin abgerissen werden, nicht mehr aktuell sind, verbessert sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis nicht in ausschlaggebender Weise. Zwar werden einzelne Schutz- und Überwachungsmassnahmen für diese abzureissenden Liegenschaften wegfallen, doch auch nach dem Abtragen der Hotspots sind Schutzmassnahmen notwendig, die der Abwehr des zu erwartenden Stein- und Kleinblockschlags dienen. Gerade wegen der beschränkten Lebensdauer der Felssicherungsmassnahmen werden künftig daher Kosten für die Überwachung, den Unterhalt, die Wiederherstellung und Erneuerung auflaufen. An die hohen Unterhalts- und Ersatzkosten dieser Netze leisten aber nach Lage der bisherigen Akten weder Kanton noch der Bund Beiträge. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich wohl an den Kosten für die Massnahmen zum Schutz seiner Liegenschaft Nr. x in erheblichem Ausmass zu beteiligen hätte. Zusätzlich zu den im Vergleich zur Variante 6 erhöhten jährlichen Kosten ist zu bedenken, dass bei Variante 7 insbesondere für Steinschlag ein Todesfallrisiko für im Gebiet Y bzw. in der Liegenschaft des Beschwerdeführers wohnende Personen verbleibt. Schliesslich ist hier nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Variante 7 eine – im Übrigen nur geringfügig – grössere Sicherheit für die Benützer der Kantonsstrasse bietet, steht doch fest, dass auch die weniger umfangreichen Felssicherungsmassnahmen der Variante 6 für den Schutz der Kantonsstrasse ausreichen bzw. die Risiken bei den Prozessen Felssturz und Hangmuren / Rutschungen im Übergangsbereich verbleiben. Entsprechend verfängt der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, dass mit zusätzlichen Investitionskosten von lediglich Fr. 500'000.-- die Kantonsstrasse wesentlich sicherer würde. Beim Vergleich der Varianten 6 und 7 ist weiter darauf zu verweisen, dass bei den Investitionskosten im Total zwar \"nur\" ein Unterschied von Fr. 500'000.-- entsteht. Werden jedoch die beiden Varianten ohne die Aufwendungen für die Aussiedlung der Wohnhäuser, die im Wesentlichen von der Gebäudeversicherung übernommen werden, miteinander verglichen, entsteht ein Mehraufwand nur für die Schutzmassnahmen von Fr. 4'550'000.-- zu Lasten der Variante 7. Auch wenn eine rein ökonomische Betrachtung unzulässig ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, so durfte die Vorinstanz mit Blick auf die begrenzten öffentlichen Mittel diese Folgen nicht ausser Acht lassen, dies umso weniger, als gemäss Schreiben der Dienststelle vif vom 12. August 2014 Bund und Kanton erwägen würden, nur finanzielle Beiträge an die Bestvariante 6 zu leisten.\n5.3. Beim Vergleich der beiden Varianten – Unterschiede in Bezug auf die vollständige Aussiedlung und die Nutzen-Kosten-Analyse – und mit Blick auf das Ermessen, das der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die Variante 6 gewählt hat. Dies umso weniger, als die Variante 6 auch von den Fachstellen des Kantons und des Bundes gestützt wird. Sie weist mit einer nachvollziehbaren Begründung das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis auf, und zwar mit einem so grossen Vorsprung, dass – selbst wenn einzelne Parameter der Berechnung zu korrigieren wären – sie nach wie vor im Vordergrund stünde. Es erübrigt sich daher eine detaillierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden, zumal die hohen Investitions- und Unterhaltskosten für die Massnahmen zum Schutz des einzigen verbleibenden Hauses im Gebiet Y letztlich keine andere Beurteilung rechtfertigen könnten."}