{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). 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Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n5.2.2. Zudem werden diese Schlussfolgerungen durch die neuesten Erkenntnisse bei der Umsetzung der Sofortmassnahmen bekräftigt. So hat sich bei der Durchführung der Sofortmassnahmen ergeben, dass bei den Ankerbohrungen beim Felsturm des Hotspots 16 bereits in Tiefen zwischen 0 - 4 m verfüllte bzw. offene Klüfte von mehreren Dezimeter Breite bestehen und zudem oberflächennah eine stark zerklüftete Nagelfluh vorliegt. Damit präsentiert sich die Sachlage in Bezug auf die bestehenden Klüfte nach Auffassung des zuständigen Geologen noch ausgeprägter, als in der Vorstudie \"Schutzmassnahmen Y\" vom 31. März 2014 bzw. in den Berichten vom 20. bzw. 26. Mai 2014 angenommen. Darin sieht der Geologe eine Bestätigung, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers im direkten Wirkungsbereich potenzieller Sturzprozesse aus den Felsbereichen Hotspots H16 und auch H17 liegt. Die aus der Vorstudie \"Schutzmassnahmen Y\" abgeleiteten geologisch-geotechnischen Felsmodelle H16 und H17 seien zutreffend, jedoch seien der Durchtrennungsgrad sowie die Öffnungsbreite der Klüfte deutlich unterschätzt worden. Auch nach der Fertigstellung des Felsverbaus am Felsbereich H16 müsse ausgehend vom Felsobjekt H17 mit Blockschlägen bzw. Felssturz mit starker Intensität gerechnet werden und die Gefahren- und Risikobeurteilung der Vorstudie bleibe nach den bisherigen Sofortmassnahmen vollumfänglich gültig. Das individuelle Todesfallrisiko für Bewohner des Wohnhauses auf Grundstück Nr. x überschreite den Grenzwert von 10-5 nach wie vor. Die Gefahr für das Wohnhaus des Beschwerdeführers gehe nicht nur von den Felsobjekten H16 und H17 aus, sondern auch von drei übereinander liegenden Felsbändern mit zerklüfteter Nagelfluh und hinsichtlich Felssturz von den Felsobjekten H16A, H25 und H409.\n5.2.3. Die Ausarbeitung der einzelnen Varianten und die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses gemäss der Vorstudie vom 31. März 2014 samt Anhängen basiert auf einer einlässlichen und plausiblen Darstellung der relevanten Sturzkomponenten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – insbesondere mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen – keine Zweifel an der Richtigkeit der Resultate zu begründen, zumal auch die Fachstellen des Bundes und des Kantons darauf abstellen. Dass in Anbetracht dieser Erhebungen, ergänzt durch zusätzliche geologisch-geotechnische Abklärungen, die Variante 6 das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweist, wird nachvollziehbar begründet. Diese Variante basiert auf der Aussiedelung und dem Rückbau der Wohnhäuser sowie minimalen Felssicherungs- und Überwachungsmassnahmen. Wenn sich keine Menschen mehr im gefährdeten Gebiet Y dauerhaft aufhalten, kann so dem Umstand begegnet werden, dass sich künftig weitere, erhebliche Sturzgefahren bilden werden. Wenn die Dienststelle vif insbesondere darauf hinweist, die Verwitterung von Felsankern könne nicht beobachtet werden, was die Beurteilung der Gefährdung zusätzlich erschwere, so untermauert dies die Folgerung, dass die künftig zu erwartenden neuen Sturzpotenziale weitere Kosten verursachen werden. Dies kann nur verhindert werden, wenn eine vollständige Aussiedlung gemäss Variante 6 umgesetzt wird. Die Kantonsstrasse wird aufgrund des weniger hohen Sicherheitsstandards, der zu gewährleisten ist, auch künftig lediglich geringere Schutzmassnahmen erfordern. Insofern weist die Dienststelle vif zu Recht darauf hin, dass einzig mit dieser Variante 6 das primäre Projektziel – die Verminderung des Todesfallrisikos der Hausbewohner – nachhaltig erreicht werden kann."}