{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDer Gemeinderat liess dem Gericht den Kurzbericht der D GmbH vom 6. Oktober 2014 einreichen. Dieser enthält die Resultate der Ankerbohrungen beim Felsturm H16 und die Überprüfung der geologisch-geotechnischen Felsmodelle H16 und H17. Ebenso enthält der Bericht Schlussfolgerungen bezüglich der Steinschlaggefahr bzw. eine nach den Felsabtragungen aktuelle Beurteilung des Risikos in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden die bisherigen Feststellungen und Einschätzungen bestätigt. Nach Fertigstellung des Felsverbaus am Felsbereich H16 muss ausgehend vom Felsobjekt H17 ab den seltenen bzw. sehr seltenen Sturzszenarien mit Blockschlägen oder Felssturz mit starker Intensität gerechnet werden. Nach der bisherigen Umsetzung der Sofortmassnahmen ergab sich für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gerade keine Minderung des Risikos. Dabei geht die Sturzgefahr nicht nur von den erwähnten Felsbereichen aus, sondern zusätzlich von drei übereinander liegenden Felsbändern mit zerklüfteter Nagelfluh von den Felsobjekten H16A, H25 und H409. Dass kleine Klüfte und untergeordnete Schichtwechsel im Felsmaterial wegen des verwendeten Bohrsystems nicht erkennbar waren, tut der Expertenbeurteilung keinen Abbruch. Augenscheinlich und für die Risikobeurteilung von wesentlicher Bedeutung ist der Umstand, dass der Bohrmeister der beauftragten E AG offene Klüfte von mehreren Dezimetern Breite (bis 0,7 m) feststellte und oberflächennah eine stark zerklüftete Nagelfluh (weiter) vorhanden ist bzw. anlässlich der Abbauarbeiten zu Tage getreten ist.\n4.6. Nach dem Gesagten sind die Fachberichte und die ergänzenden Beurteilungen der Experten vollständig und schlüssig. Dem Beschwerdeführer widerstreben im Ergebnis die Schlussfolgerungen, weil sie dazu führten, dass ein Betretungs- und Nutzungsverbot hinsichtlich seiner Liegenschaft sowie deren Abbruch verfügt wurden. Allein deshalb, weil eine fachkundige Schlussfolgerung mit den Interessen des betroffenen Eigentümers nicht vereinbar erscheint, eine Zweitbegutachtung zu veranlassen, widerspräche jedoch dem Sinn einer lege artis durchgeführten Beweisführung.\n5. 5.1. Der Gemeinderat ist zur Auffassung gelangt, dass nur die Variante 6 \"Aussiedlung inkl. Rückbau der Wohnhäuser zusammen mit Felsabbau und Felssicherungsmassnahmen\" ein nachhaltiges Massnahmenpaket darstellt. Er hat damit nach Abwägung aller Vor- und Nachteile einen Variantenentscheid getroffen. Nach Ansicht des Gemeinderats überzeugt aus dem Blickwinkel des Nutzen-Kosten-Verhältnisses und der Nutzwertanalyse die Variante 6 mit einer gezielten Aussiedlung (Nutzen-Kosten-Verhältnis 1,18). Diese Variante 6 sieht gemäss der Vorstudie Schutzmassnahmen vom 31. März 2014 die Aussiedlung und den Rückbau der Wohnhäuser, eine minimale Felssicherung und Überwachungsmassnahmen vor. Gemäss der Kostenermittlung sind insgesamt Investitionskosten von Fr. 6'050'000.-- aufzuwenden. Davon sind Kosten von Fr. 950'000.-- für die Felssicherung, Fr. 100'000.-- für die Felsräumung, ebenfalls Fr. 100'000.-- für die Überwachung und Fr. 4'900'000.-- für die Aussiedlung der Bewohner (inkl. Rückbau der Häuser) vorgesehen.\nDemgegenüber umfasst die vom Beschwerdeführer favorisierte Variante 7 (Teilaussiedlung und Schutzmassnahmen für die übrigen Häuser) Investitionskosten von Fr. 6'550'000.--, bestehend aus Kosten von Fr. 1'300'000.-- für Schutznetze, Fr. 3'700'000.-- für die Felssicherung, Fr. 350'000.-- für die Felsräumung und Fr. 350'000.-- für die elektronische Überwachung. Daneben sind für die Aussiedlung des Chalets Y, welches nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht, Ausgaben von Fr. 850'000.-- veranschlagt. Für diese Variante 7 ermittelte das Planerteam ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 0,51.\nDiese Variantenwahl ist – entsprechend den Einwänden des Beschwerdeführers – nachstehend auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.\n5.2. 5.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Notwendigkeit weiterer Schutzmassnahmen auch nach dem Abschluss der Sofortmassnahmen (Abbau diverser Hotspots) bestehen bleibt. Diesbezüglich verweist der Gemeinderat zu Recht auf den Anhang 9 zur Vorstudie vom 30. März 2014. Zwar reduzieren sich nach der Umsetzung der Sofortmassnahmen die Risiken betreffend Stein- und Blockschlag, Felssturz oder spontane Rutschungen; allerdings je nach Variante in unterschiedlichem Ausmass. Aus den Berechnungen der F AG geht hervor, dass die individuellen Todesfallrisiken nach der Realisierung der laufenden Sofortmassnahmen unterhalb des Grenzwerts von 10-5 liegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die übrigen Grundlagen, die für die Risikobeurteilung massgeblich sind, nach dem Abbau der Felstürme unverändert vorhanden und daher zu berücksichtigen sind. Ferner ist zu beachten, dass sich weitere Sturzpotenziale und Gefahrenherde bilden werden; dies namentlich durch die Ausweitung der Klüfte (z.B. durch Frost) und durch den Kluftwasserdruck sowie durch die Abwitterung der sehr verwitterungsanfälligen Mergelschichten, wie die Dienststelle vif am 12. August 2014 nachvollziehbar dargelegt hat."}