{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nInsofern der Beschwerdeführer weiter vortragen lässt, die D GmbH habe ihren Sitz in A, sei von den Aufträgen der Gemeinde geradezu abhängig und habe daher bei ihren Empfehlungen die finanziellen Interessen ihres Auftraggebers berücksichtigt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der Einwand der Befangenheit ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, an welchem der Betroffene Kenntnis der Tatsachen oder Anhaltspunkte erhält, die für eine Befangenheit sprechen. So verstösst es nach der kantonalen Rechtsprechung gegen den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (LGVE 2009 II Nr. 10 E. 6b; vgl. ferner BGE 132 II 496 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer war das Planerteam seit längerem bekannt. Gleichwohl hat er Befangenheitsgründe gegen eine der drei beteiligten Firmen erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, was nach dem Gesagten verspätet erscheint.\nUnabhängig davon wäre allein im Umstand, dass die Gemeinde A der D GmbH bereits Aufträge erteilt hat, noch keine Befangenheit zu erkennen. Dass eine Gemeinde einen Beauftragten bezahlt, ist per se nicht unzulässig; ansonsten könnten die Gemeinden überhaupt keine Begutachtungen mehr veranlassen. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass Weisungen oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem Gemeinderat A und der D GmbH bestünden. Infolge fehlender Befangenheit kann ebenfalls kein Anspruch auf Einholung eines gerichtlichen (Ober-)Gutachtens abgeleitet werden. Im Übrigen liegt der Entscheid darüber, ob ein (Ober-)Gutachten einzuholen ist, im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde (BGer-Urteil 1C_288/2012 vom 24.6.2013 E. 2.4.3. f.). Auch aufgrund der eigenen Feststellungen vor Ort sowie der von Fachpersonen schlüssig dargelegten Dringlichkeit besteht für das Gericht keine Notwendigkeit, ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben.\n4.4.5. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die vom Planerteam erstellten Fotografien der Häuser in der Y nicht nach Norden ausgerichtet seien, wodurch ein falscher Eindruck über die tatsächliche Lage zu den Felsen entstehe. Diesbezüglich übersieht er, dass nach Lage der Akten (insbesondere der zahlreichen Planunterlagen) und unter Einbezug der Feststellungen des Gerichts anlässlich des Augenscheins ein abschliessendes Bild über die Verhältnisse vor Ort möglich ist und durch eine unterschiedliche Ausrichtung einzelner Fotografien nicht verhindert wird. Dies gilt auch für den ebenfalls bemängelten Massstab auf den Fotos und die angegebenen Masse in der Skizze des Felsens H16.\n4.4.6. Was der Beschwerdeführer gegen den vom Gemeinderat berücksichtigten Grenzwert des individuellen Todesfallrisikos von 10-5 vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dieser Grenzwert wird sowohl von der Dienststelle vif als auch dem BAFU akzeptiert und entspricht einem schweizweit anerkannten Schutzziel (vgl. Bründl/Romang/Holthausen/Merz/Bischof, Hrsg. Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT, Risikokonzept für Naturgefahren - Leitfaden, TEIL A: Allgemeine Darstellung des Risikokonzepts, S. 43, abrufbar unter http://www.planat.ch/fileadmin/PLANAT/planat_pdf/alle_2012/2006-2010/PLANAT_2009_-_Risikokonzept_fuer_Naturgefahren.pdf). Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine – angeblich – davon abweichende Beurteilung durch den Kanton Schwyz hilft ihm daher nicht weiter.\n4.5. Das Gericht hat aus all diesen Gründen keine Veranlassung, an der Richtigkeit der fachkundigen Einschätzung zu zweifeln. Sowohl die auf solche Fragen spezialisierte kantonale Fachbehörde (Dienststelle vif) als auch das BAFU halten die Abklärungen, Ergebnisse und Empfehlungen des Planerteams für vollständig und fachlich korrekt. Namentlich führen die Fachbehörden keine konkreten Beanstandungen an der Vorgehensweise, den Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Planerteams an. Wenn der Beschwerdeführer bezweifelt, dass sich der Kanton und der Bund eingehend mit seiner Situation in Y auseinandergesetzt hätten, ist dies rein spekulativ und durch nichts belegt.\nZur Ergänzung und Konkretisierung der in einem Gutachten oder in fachlichen Einschätzungen enthaltenen Informationen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzlich auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden (vgl. BGer-Urteil 1C_206/2008 vom 9.10.2008 E. 2.2). Dazu gehört auch die Durchführung eines Augenscheins. Dabei fällt hier ins Gewicht, dass die anlässlich des Augenscheins getroffenen Feststellungen die Darstellung des Planerteams eindrücklich bestätigt haben. So konnte sich das Gericht vor Ort – neben den bereits erwähnten Feststellungen – insbesondere davon überzeugen, dass das Kluftsystem, welches mit verschiedenen Schwächezonen und mit Mergelbändern durchsetzt ist, erosiv und damit instabil ist. Dies gilt auch für die vor Ort plausibel aufgezeigten Schwierigkeiten einer (alternativen) technischen Überwachung."}