{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.4.3.3. Damit erklärt die für den Schutz der Benützer der Kantonsstrasse zuständige Behörde in Überstimmung mit den Erkenntnissen im Technischen Bericht, dass die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Kantonsstrasse weit weniger gross ist als die des Beschwerdeführers, der in diesem Gebiet weiterhin leben und wohnen will. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beurteilung einer Gefährdung insbesondere auch davon abhängig ist, ob sich eine Person im Gefahrengebiet in einem Wohnhaus aufhält oder dieses Gebiet als Verkehrsteilnehmer während eines kurzen Zeitraums (wenige Sekunden) durchquert. Massgebend ist die Verweildauer. Wenn die Dienststelle vif das Risiko der einzelnen Verkehrsteilnehmer insgesamt als tolerierbar erachtet, vermag sich diese Schlussfolgerung auf eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung zu stützen, die – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auf entsprechenden Risikoberechnungen basiert, welche von der F AG erhoben wurden. Dass diese Berechnungen nicht fachgerecht durchgeführt worden wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Im Übrigen wurden diese noch anhand einer weiteren Berechnungsmethode (\"Roadrisk\") verifiziert. Dass die Dienststelle vif in diesem Zusammenhang von einem \"Unschärfebereich\" spricht, wie der Beschwerdeführer beanstandet, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Dienststelle vif zu begründen. Die Durchführung solcher Berechnungen ist von einer Vielzahl von Parametern abhängig, deren Festlegung in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und unter sach- und fachgerechter Berücksichtigung der Aktenlage vorzunehmen ist. Dass dabei Resultate im Übergangsbereich zu einem eindeutigen Ergebnis zu liegen kommen, ist systemimmanent. Entscheidend ist die Würdigung der Ergebnisse und diese bestätigt nachvollziehbar die Schlussfolgerung der kantonalen Fachstelle. Im Übrigen erwähnen auch die Berechnungen zur Risikobeurteilung bzw. zur Analyse der Kostenwirksamkeit durch die F AG einen \"Übergangsbereich\", aber nicht nur im Zusammenhang mit der Kantonsstrasse, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen konkret opponiert hätte.\n4.4.3.4. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass – einerseits – die Schutzbedürftigkeit der Kantonsstrasse und ihrer Benutzer sachgerecht ermittelt wurde und – andererseits – eine ausreichende Koordination unter den einzelnen Entscheidträgern stattgefunden hat. Mit seinem weiteren Vorbringen in der Replik, massgeblich sei nicht, ob sich ein einzelner Verkehrsteilnehmer nur kurz im Gefahrengebiet aufhalte, sondern vielmehr, dass sich ständig ein neuer Verkehrsteilnehmer darin bewege – entscheidend sei also nicht das individuelle Todesfallrisiko, sondern das Risiko, dass eine (beliebige) Person sterben könne –, lässt der Beschwerdeführer die vorstehend erwähnten und offenbar auch von den Bundesstellen (BAFU, ASTRA) angewandten Standards unberücksichtigt. Auch wenn seine Zweifel grundsätzlich berechtigt erscheinen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Sicherheit auf der Kantonsstrasse ist wie erwähnt nicht die Vorinstanz, sondern die Dienststelle vif zuständig. Diese will – trotz des Resultats der standardisierten Risikobeurteilung – zusätzliche Massnahmen zur Erhöhung des Schutzes der Kantonsstrasse ergreifen. Dass der Kanton dabei seine Schutzpflicht für die Verkehrsteilnehmer der Kantonsstrasse missachten würde, trifft somit nicht zu. Für das hier zu beurteilende Beschwerdeverfahren hat es deshalb hiermit sein Bewenden.\n4.4.4. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer zu Recht das Fachwissen der einzelnen Experten nicht in Frage. Sie sind denn auch mit den regionalen geologischen Verhältnissen bestens vertraut; ein Umstand, dem hier besondere Bedeutung zukommt, geht es doch um die Beurteilung einer Sachlage, die sich aufgrund spezieller geologischer Verhältnisse nur bedingt mit anderen Situationen vergleichen lässt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers im Rahmen der Replik, es handle sich bloss um ein \"Gutachten einer kleineren Firma (GmbH, keine AG)\", lässt keine Rückschlüsse auf die Qualität eines Fachberichts zu; dies umso weniger als das Planerteam aus drei spezialisierten Unternehmen besteht. Zusätzlich wurden für gewisse Aspekte, wie z.B. die Frage der Wirtschaftlichkeit der Schutzmassnahmen, weitere Experten hinzugezogen."}