{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDaran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers in seinen \"Felssturzszenarien\" auf die Topographie und die Höhenlinien nichts zu ändern. Auch wenn sich vor der Felswand teilweise eine Mulde befindet, ist nicht erkennbar, inwiefern diese herabstürzende tonnenschwere Felsen aufhalten oder deren Sturzrichtung entscheidend ändern könnte. Abgesehen davon ist das Gelände unterhalb des Felsbands überwiegend steil abfallend. Es fanden sich auch keine grossen Steine oder Felsstücke, welche in der Vergangenheit durch Bäume oder dergleichen aufgehalten worden wären. Dass solche – wie anlässlich des Augenscheins vom Bauingenieur erläutert wurde – aufgrund der Steilheit des Geländes zwingend Richtung See rollen würden, erscheint in Anbetracht der eigenen Feststellungen vor Ort für das Gericht nachvollziehbar. Es kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass einzelne Bäume gefällt bzw. auf den Stock gesetzt wurden. In Anbetracht der dargestellten geografischen Situation und der Grösse der Felsbrocken gewährleistet auch eine Verdichtung des Schutzwaldes keine ausreichende Sicherheit. Zudem bestätigen die durchgeführten Berechnungen und Simulationen die Gefahr für die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dass diese Berechnungen nicht fachgerecht durchgeführt worden wären, ist nicht ersichtlich und wird auch in den \"Felssturzszenarien\" des Beschwerdeführers nicht belegt, zumal diese nicht mittels Simulationsberechnungen verifiziert sind. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner über 30-jährigen Tätigkeit in und an den Bergwerken an den Steilhängen des [Gebirge in den USA], über Fachwissen verfügt, sind für die Beurteilung dieser Frage detaillierte Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten erforderlich. Inwiefern diese in den Berechnungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden, kann seinen \"Felssturzszenarien\" nicht entnommen werden. Im Übrigen ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer das steile Gelände vor Ort selbst erkundet und untersucht hätte; zumindest hat er an der Begehung des Geländes am Augenschein nicht teilgenommen, was in Anbetracht seines Alters (Jahrgang 1928) und der damit verbundenen Gehschwierigkeiten auch verständlich ist.\n4.4.3. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, es könne dem bisherigen Gutachten nicht entnommen werden, welche Felssicherungsmassnahmen zum Schutz der am Grundstück Nr. x vorbeiführenden Kantonsstrasse zu treffen seien.\n4.4.3.1. Vorab ist in diesem Zusammenhang richtigzustellen, dass die Kantonsstrasse Teil des Projektperimeters ist, der das \"Gebiet Y-Z vom See bis hinauf zum oberen Felsband, das sich von U über V bis zur Kantonsstrasse westlich der Abzweigung zur W-strasse erstreckt\", umfasst. Dabei hat das Planerteam die für die Kantonsstrasse und ihre Benützer bestehende Gefährdung ausdrücklich in ihre Bewertung miteinbezogen (vgl. Technischer Bericht, wonach die individuellen Risiken für die Verkehrsteilnehmer auf der Kantonsstrasse im Übergangsbereich von 10-5 - 10-7 lägen). Schliesslich hat das Planerteam auf Erfahrungen aus dem Felssturz und den Rutschungen vom August 2005 zurückgreifen können. Bereits diese Hinweise zeigen, dass sich die Ausführungen des Planerteams auch auf die Kantonsstrasse und ihre Gefährdung beziehen.\n4.4.3.2. Für die Sicherung einer Kantonsstrasse ist sodann nicht der jeweilige Gemeinderat zuständig, sondern die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif). Diese hat sich in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2014 ausdrücklich zu dieser Thematik geäussert. Dabei ging die kantonale Fachbehörde davon aus, dass der hohe Sicherheitsstandard, der für Nationalstrassen vorgegeben werde, auch für eine Kantonsstrasse ausreiche. Demnach werde maximal ein individuelles Todesfallrisiko akzeptiert, das dem Todesfallrisiko eines 17-jährigen männlichen Bewohners der Schweiz entspreche (in Zahlen: 1x10-5). Auf der Strasse werde folglich das individuelle Risiko einer Person betrachtet, die den gefährdeten Strassenabschnitt zwei Mal täglich befahre. Dieser Standard unterscheide sich naturgemäss vom geringeren Risiko, dem ein Tourist ausgesetzt sei, der den Strassenabschnitt ein einziges Mal in seinem Leben befahre, oder dem höheren Risiko einer Busfahrerin, die den Abschnitt stündlich zwei Mal passiere. Die entsprechenden Berechnungen seien mit dem Standardtool (EconoMe) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und zusätzlich mit jenem des Bundesamts für Strassen (ASTRA; EconoMe Road) durchgeführt worden. Diese würden bestätigen, dass der Grenzwert eines individuellen Todesfallrisikos von 1x10-5 für Bewohner überschritten werde, das Risiko für Strassenbenutzer sich jedoch knapp unterhalb dieses Grenzwerts bzw. in dessen Unschärfebereich befinde. Weil Benutzer der Kantonsstrasse entlang der Rigi weitere Strassenabschnitte mit einem vergleichbar hohen Risiko durchfahren würden, könne das Risiko für Strassenbenutzer im Bereich Y akzeptiert werden. Dieses Risiko werde durch den Abbau weiterer Hotspots ausserhalb der vorliegenden Vorstudie (im Rahmen eines separaten, aber zeitgleich auszuführenden Projekts des kantonalen Strasseninspektorats) weiter gesenkt."}