{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.2.2. Die Aktennotiz der D GmbH vom 20. Mai 2014 erweist sich rechtlich als Ergänzung der Folgerungen aus der Vorstudie. Mit Recht bemerkt die Vorinstanz, dass es sich bei der Beilage 2 dieser Aktennotiz um die Erfassungsdokumentation der Sturzpotentiale handelt, in welcher die Verfasser der Vorstudie Anmerkungen zu einigen Felsobjekten angebracht hatten. Die spätere Aktennotiz ist – wie ausgeführt – das Resultat der Vorstudie und der seit längerer Zeit messtechnisch bzw. visuell erhobenen weiteren Daten. Die Ergänzungen der Geologen münden in der Feststellung, dass der Handlungsbedarf dringend sei, was dann zur angefochtenen Verfügung geführt hat.\nEine solche Ergänzung ist zulässig und den Verhältnissen angemessen. Es liegt (auch) in der Verantwortung der zuständigen Geologen, die für die Sicherheit von Menschen und Sachen zuständige Behörde zu informieren und sie anzumahnen, entweder vorgeschlagene Massnahmen sofort umzusetzen oder gar neue Massnahmen einzuleiten. Dass die betroffenen Grundeigentümer umfassend orientiert wurden und sich während der Planungs- und Abklärungsphasen einbringen konnten, ergibt sich aus den Feststellungen im Technischen Bericht. Dabei ging es immer um die Qualität der Abklärungen und um zusätzliche Sondierbohrungen im Hang oberhalb der Häuser. Die Erforderlichkeit der Abklärungen als solche wurde nie ernstlich in Frage gestellt; es drehte sich immer um die Frage, welche Auswirkungen die Feststellungen der diversen Fachleute für die im Gebiet Y liegenden Häuser haben.\n4.3. Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder einem Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Solche Gründe liegen vor, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 129 I 49 E. 4). Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen (BGer-Urteile 1B_32/2011 vom 15.2.2011 E. 2.3, 1C_220/2011 vom 24.8.2011 E. 4.2).\n4.4. 4.4.1. Das Planerteam – Geologen und Bauingenieure von drei verschiedenen, regional ansässigen Firmen – hat sich einlässlich und plausibel zu den geologischen, geotechnischen und hydrogeologischen Verhältnissen und zu den Gefahrenprozessen \"Sturz\" und \"Rutsch\" geäussert. Es hat die relevanten Schutzziele, die Schutzdefizite und den Handlungsbedarf detailliert herausgearbeitet. Der Fachbericht enthält eine Risikoanalyse und die Massnahmenplanung, umfasst die vor allem beanstandeten Varianten und deren Bewertung anhand diverser Kriterien. Dass der Fachbericht – und in seinem Anschluss die Ergänzungen der Geologen – in seinem Kern widersprüchlich wäre oder auf falschen Daten beruhen würde, ist nicht erkennbar. Darauf kann im vorliegenden Fall abgestellt werden, wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen werden.\n4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorab anführt, die Aktennotiz der D GmbH berücksichtige die Vegetation im Gebiet Y nicht und es bestünden ein Schutzwald sowie weitere Pflanzen, welche die Steinschläge und Felsstürze aufzuhalten vermöchten, verkennt er das enorme Gewicht der Felsen, welche auch nach Abschluss der Sofortmassnahmen im Gebiet Y vorhanden sein und eine Gefährdung darstellen werden. Diese Tonnen an Gestein können durch die bestehenden, einfachen Maschendrahtzäune hinter dem Haus des Beschwerdeführers, welche nicht die Qualität eines Steinschlag-Schutzzauns aufweisen, oder durch die vorhandene Vegetation nicht abgebremst bzw. aufgehalten werden, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins selbst überzeugen konnte. Insofern sind die vorhandenen Schutzvorrichtungen auf dem Grundstück Nr. x, soweit sie überhaupt als solche bezeichnet werden können, klar nicht ausreichend."}