{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-197_2014-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10424", "Checksum": "526c2b7621fdf944ef701b3d18f10c59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 197", "2015 IV Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "47aa9b2e1b965977fd892d6260e880bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.11.2014 7H 14 197 (2015 IV Nr. 12)\nRegeste:\nAbbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 18.11.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 14 197 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; § 213 VRG; § 145 PBG, § 146 PBG, § 209 PBG. |\n| Leitsatz: | Abbruchbefehl betreffend Wohnliegenschaften in einem Gefahrengebiet. Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 4). Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Massnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie durch Anordnung von Sofortmassnahmen: Polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage (E. 7). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 8 und 9). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 14. Juli 2015 abgewiesen (Urteil 1C_567/2014). | |\n| Entscheid: | In der Gemeinde A liegt das Gebiet Y, welches zum Vierwaldstättersee hin steil abfällt und im oberen Teil von markanten Nagelfluhfelsbändern begrenzt wird. In den 1950er und 1960er Jahren wurden in diesem Gebiet fünf Parzellen rechtmässig überbaut. Heute befinden diese sich in der Landwirtschaftszone. Das Gebiet Y wurde – nach den Unwetterereignissen im August 2005 – im Rahmen des Projekts \"Gesamtüberwachung Naturgefahren\" im Jahr 2008 dem roten Gefahrengebiet zugewiesen (\"erhebliche Gefährdung\"). Gestützt auf weitere geologische und geotechnische Abklärungen eines Expertenteams verfügte der Gemeinderat A Ende Juni 2014 u.a. ein Betretungs- und Nutzugsverbot der Liegenschaften sowie deren Abbruch nach Abschluss der Felssicherungsarbeiten. Die vom Eigentümer dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. November 2014 ab.\nAus den Erwägungen:\n4. 4.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruft sich der Gemeinderat für die Anordnung der Sofortmassnahmen und die Abbruchverfügung lediglich auf die Aktennotiz der D GmbH vom 20. Mai 2014 und die darauf erfolgten Ergänzungen des Geologenteams vom 26. Mai 2014, was eine unzureichende Grundlage darstelle. Wie bereits an der Besprechung vom 27. Juni 2014 verlangt, sei das Einholen eines Zweitgutachtens unabdingbar. Dieses habe die Frage zu beantworten, welche Gefährdung für das Grundstück Nr. x durch Steinschlag, Blockschlag und Felssturz bestehe, sowie die Frage, welche Massnahmen zur Felssicherung zu treffen seien. Mit dem Hinweis des Gemeinderats, ein Zweitgutachten würde zu keinen anderen Messergebnissen und Folgerungen führen, werde offenbar, dass es ihm mehr um die Schaffung einer Faktenlage in aller Eile gehe denn um eine seriöse Abklärung der Umstände. Soweit sich der Gemeinderat wesentlich auf die erwähnte Aktennotiz abstütze, handle es sich gar nicht um gutachterliche Feststellungen. Der Beschwerdeführer habe denn auch Anspruch auf ein Erstgutachten. Diesen Standpunkt nimmt er auch in der Replik ein. Und in den Bemerkungen zum Protokoll wird dieser Antrag nochmals verdeutlicht; es gehe um eine Einholung eines ersten gerichtlichen und unabhängigen Gutachtens. Schliesslich wird dieses Vorbringen nochmals in der Eingabe vom 20. Oktober 2014 bekräftigt.\n4.2. 4.2.1. Die Behörde stellt den Sachverhalt vom Amts wegen fest (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beweisführungs- oder die Beweisbeschaffungspflicht ist Ausfluss aus dem Untersuchungsgrundsatz. Wenn ein Sachverhalt überhaupt nicht oder ungenügend abgeklärt wird, darf eine Verfügung im Sinn der Festlegung oder Gestaltung von Rechtsbeziehungen gar nicht ergehen. Das Sachverständigengutachten ist eines von vielen Beweismitteln, die im Verwaltungsprozess zur Anwendung gelangen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 666).\nDie Vorstudie \"Schutzmassnahmen Y\" ist als fachliche bzw. gutachterliche Einschätzung zu betrachten. Der Gemeinderat A in seiner Funktion als Baupolizeibehörde und als Vollzugsorgan der Gemeinde ist verpflichtet, Gefahrenlagen, die sich durch (vermutete oder wahrscheinliche) Naturereignisse verwirklichen können und die exponierte Gelände betreffen, auf dem Gemeindegebiet zu verzeichnen und Schutz- oder Beseitigungsmassnahmen prüfen zu lassen und umzusetzen. Dass er dabei auf die Fachkunde von spezialisierten Berufsleuten angewiesen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. In Konstellationen wie der vorliegenden müssen Geologen und Ingenieure beigezogen werden, um die Grundlagen für das gemeinderätliche Verwaltungshandeln zu liefern. Genau das hat der Gemeinderat A mit der Beauftragung des Planerteams getan. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinderat den Fachbericht nicht allein mit Bezug auf die Sach- und Interessenlage des Beschwerdeführers einholen liess, sondern der Fachbericht die Funktion von Beurteilungs- und Massnahmengrundlagen für spätere Entscheidungen des Gemeinderats hinsichtlich diverser gefährdeter Gebiete hatte und hat."}