Diese Rechtsfolge ist mit Blick auf die gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 1 lit. b öBG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 35 vom 13.8.2013 E. 3) verhältnismässig und verstösst insbesondere nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. 4.8. Zusammenfassend steht fest, dass die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien entsprechend den Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllt und daher für den Zuschlag nicht zu berücksichtigen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Einwände der Beschwerdeführerin. |