O., N 433 ff.). 4.7.2. Mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen ist hier eine Zurechnung der Referenzen der B AG und C AG unzulässig bzw. deren Eignung im Sinn einer ARGE mit der (oder als) A AG nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit ergibt die Prüfung ihres Angebots vom 22. Mai 2014, dass die A AG die gestellten Eignungskriterien nicht bzw. nicht alle erfüllt, weshalb das entsprechende Angebot auszuschliessen ist; d.h. es darf für den Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., N 409; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 450). Diese Rechtsfolge ist mit Blick auf die gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 1 lit.