Weder sind die erforderlichen Zusicherungen erstellt noch vermag sie die Anforderungen an eine ARGE zu erfüllen. 4.7. Fehlt es an einem den konkreten Ausschreibungsunterlagen und der Rechtsprechung entsprechenden Nachweis der Eignung einer Anbieterin, stellt sich die Frage nach dem Ausschluss aus dem Verfahren. 4.7.1. Anbieterinnen können aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1 öBG). Welches wichtige Gründe sind, hat der Gesetzgeber in einem nicht abschliessenden Katalog aufgeführt (§ 16 Abs. 2 öBG). Ein solcher wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn eine Anbieterin die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 16 Abs. 2 lit.