Aber auch unabhängig davon wären die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Zurechnung der Eigenschaften von Subunternehmen nicht erfüllt. Gerade bei auf spezifische Leistungen zugeschnittenen Eignungskriterien (hier die Referenzen) ist der Nachweis der Eignung zugesicherter Subunternehmer erforderlich (vgl. Beyeler, a.a.O., N 1660). Die Zurechnung der Leistungsfähigkeit wäre insbesondere mittels vertraglicher Zusicherungen sicherzustellen (Beyeler, a.a.O., N 1669), was die Offerte vom 22. Mai 2014 aber mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen nicht aufzeigt.