Allein die personelle Verflechtung, die sich aus der Nennung der Projektleiter der Kostenplanung und Bauleitung ergibt, reicht vor diesem Hintergrund hierfür nicht aus. Damit lässt die Offerte vom 22. Mai 2014 nicht den Schluss zu, die Leistungen und Fähigkeiten der B AG und C AG seien als "anbieterintern" zu betrachten und eine Durchbrechung des vergaberechtlichen Durchgriffverbots wäre gerechtfertigt. Schliesslich macht auch die Vergabebehörde nicht geltend, die B AG und C AG seien als Subunternehmerinnen der A AG zu qualifizieren. Aber auch unabhängig davon wären die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Zurechnung der Eigenschaften von Subunternehmen nicht erfüllt.