Eine solche Einbindung der B AG und C AG kann der Offerte vom 22. Mai 2014 indessen nicht entnommen werden, und zwar aus folgenden Gründen: Insofern die Vergabebehörde anführt, die A AG stelle eine "langjährige Arbeitsgemeinschaft der B AG und C AG" dar, ist darauf hinzuweisen, dass die Eignungskriterien grundsätzlich je einzeln von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft erfüllt werden müssen, jedenfalls soweit als die Eignung mit Blick auf die Funktion des einzelnen Mitglieds innerhalb der ARGE erforderlich ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 138 vom 21.7.2009 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Da hier dem streitbetroffenen Eignungskriterium besonderes Gewicht zukommt und die