O., N 1374). 4.5.3. Die nach der Darstellung der Vergabebehörde als Muttergesellschaften bezeichneten B AG und C AG sind daher gegenüber der A AG mit eigener Rechtspersönlichkeit Dritte im vergaberechtlichen Sinn. In einem solchen Fall steht es der Anbieterin offen, die wirtschaftlich nahestehenden Unternehmen als Subunternehmerin, Lieferantin oder Mitglied einer ARGE miteinzubinden (vorne E. 4.5.1; vgl. auch Beyeler, a.a.O., N 1374, a.z.F.).