Ebenso wenig wird deren Leistungsfähigkeit (inkl. Ressourcen) ausdrücklich in diese Offerte eingebunden oder in den Angaben zu den beiden Referenzen erwähnt, dass diese von den beiden Muttergesellschaften erstellt wurden. Einzig die personelle Verflechtung zwischen der A AG einerseits und der B AG und C AG andererseits ist aus den Angaben zur Projektleitung betreffend Kostenplanung und Bauleitung ersichtlich. Als Anbieterin der offerierten Leistung tritt demnach einzig die A AG auf. Nur diese ist als Leistungserbringerin im vergaberechtlichen Sinn zu bezeichnen, da lediglich sie der Vergabebehörde direkt und persönlich eine Leistung versprochen hat (Beyeler, a.a.O., N 1374).