Es liegt insofern auch im Ermessen der Vergabeinstanz zu entscheiden, ob bereits eine Referenzliste für eine sachgerechte Bewertung aussagekräftig genug ist oder ob sie einzelne Referenzen noch konkret überprüfen will (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 181 vom 20.2.2014 E. 5.4.2). Selbst wenn demnach keine direkten Referenzauskünfte eingeholt werden, schadet dies der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, sofern die vorgenommene Auswertung der Referenzangaben nachvollziehbar bleibt (zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 59 vom 4.5.2011 E. 5b/bb).