4.4. Der Vergabebehörde steht bei der Bewertung der eingereichten Referenzlisten ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Kantonsgericht grundsätzlich ebenfalls nicht eingreift. Es liegt insofern auch im Ermessen der Vergabeinstanz zu entscheiden, ob bereits eine Referenzliste für eine sachgerechte Bewertung aussagekräftig genug ist oder ob sie einzelne Referenzen noch konkret überprüfen will (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 181 vom 20.2.2014 E. 5.4.2).